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Diese
Datenschutz-Bestimmungen sind nicht mehr aktuell.
Es gelten nur die Veröffentlichungen unter
www.yorkshire-terrier-club.de
1.
Der 1. Deutsche Yorkshire-Terrier Club e.V. (1.DYC)
erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des
Mitglieds ausschließlich, soweit es zur Förderung und Erfüllung
des Vereinszwecks nach $ 3 der Satzung erforderlich ist.
Der 1.DYC erhebt die Daten unmittelbar vom Mitglied.
u den erforderlichen Daten gehören z.B. Name, Anschrift und
Kontoverbindung sowiedie Hundezucht betreibenden Mitglieder,
sonstige Mitgliedsdaten wie Züchter, Eigentums- und Besitzverhältnisse
an Hunden, angemeldete Zwinger und deren Würfe, Zucht- und
Ausstellungsergebnisse.
Darüber hinaus erhebt und verarbeitet der 1.DYC
personenbezogene Daten des Mitglieds, z.B. Telefon- und
Faxnummern sowie E-Mail-Adresse, soweit sie zur Förderung des
Vereinszwecks notwendig sind und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass schutzwürdige lnteressen des Mitglieds entgegenstehen.
2. Die
lnformationen werden in den EDV-Systemen der
Mitgliederverwaltung gespeichert und verarbeitet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter
geschützt. Den ehrenamtlichen Funktionsträgern werden die zur
Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zur Verfügung
gestellt. Die Funktionsträger sind zur Wahrung des
Datengeheimnisses gemäß S 53 BDSG i.d.F. v. 30.06.2017
verpflichtet.
3. Der 1.DYC eV ist Mitglied des Verbandes für das
Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Dachverband der deutschen
Rassehundezuchtvereine für kontrollierte Hundezucht,
Westfalendamm 174, 44141 Dortmund. lm Rahmen von Ausstellungen
meldet der 1. DYC Ergebnisse und besondere Ereignisse an den
Verband.
Der 1. DYC informiert in der Zeitschrift »Yorkshire-Terrier
Journal« und auf seiner Homepage über Ausstellungsergebnisse
und besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung
widersprechen.lm Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug
auf das widersprechende Mitglied weitere Veroffentlichungen.
4. Zur
Verwirklichung des Vereinszwecks gem. §§ 2 und 3 der Satzung können
die hierzu erforderlichen Daten zur Verarbeitung auch an Dritte,
Kynologische lnstitute und Verbände, Universitäten und Verlage
und andere hierauf spezialisierte Dienstleister zur Erstellung
der Ahnentafeln und Zuchtbücher, der Auswertung von
Zuchtwertschätzungen und Zuchttauglichkeitsprüfungen sowie zur
Erfüllung anderer wissenschaftlicher Zwecke übermittelt
werden.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten für andere,
vereinsfremde, Zwecke, z.B. für Werbung, findet nicht statt.
5. Eine
Auswertung des Zuchtbuchs im Wege der Datenverarbeitung bedarf
der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes, der hierzu
Auflagen erteilen kann.
Zuwiderhandlungen der Mitglieder sind zu ahnden;
Zuwiderhandlungen von Außenstehenden sind vom Vorstand zu
verfolgen.
Die Mitglieder des 1.DYC sind zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus
§ 37 BGB (Berufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen
einer Minderheit) in Verbindung mit § 9.3 der Satzung
berechtigt, vom Vorstand die Herausgabe einer aktuellen
Mitgliederliste mit Adressen zu verlangen. Der Vorstand ist
berechtigt, von dem Antragsteller/den Antragstellern die
Versicherung zu verlangen, dass die Mitgliederliste nur zur
Geltendmachung der Rechte aus § 37 BGB verwandt wird.
6. Der 1.DYC
ist berechtigt, mit anderen Mitgliedsvereinen des VDH
personenbezogene Daten (z.B. Zahl der Hunde verschiedener Rassen
oder Würfe in einem bestimmten Zwinger, tierschutzwidrige
Unterbringung von Hunden) auszutauschen, soweit dies zur
Ermittlung und Überprüfung schwerwiegender Verstöße gegen
Zucht und Haltungsbedingungen sowie aus Gründen des
Tierschutzes erforderlich ist. Vor Übermittlung ist vertraglich
sicherzustellen, dass die Daten nur für den vorgesehenen Zweck
verwendet und danach gelöscht werden.
7. Eine Veröffentlichung
von Vereinsstrafen nach § 13 der Satzung darf nur in
anonymisierter Form erfolgen, wobei Vor- und Familienname der
betroffenen Person abzukürzen sind (2.8. »Züchter W.K.«).
Entsprechendes gilt für den Abdruck von Entscheidungen des
VDH-Verbandsgerichts.
8. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verarbeitung der Daten
bis zu ihrer Löschung eingeschränkt.
Soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, z.B. bei
steuerlich relevanten Daten, werden diese nach Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Besondere Vorkommnisse, z.B. Ausschlüsse wegen Zuchtvergehens
oder schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder
Streichungen wegen Nichtzahlung des Beitrages sind für einen
angemessenen Zeitraum festzuhalten.
Der 1. DYC hat ein berechtigtes lnteresse an der Dokumentation
seiner Aktivitäten als Rassehundezuchtverein und der
kynologischen Entwicklung der von ihm betreuten Rasse
Yorkshire-Terrier. Bestimmte Datenkategorien werden daher zum
Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei
handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit
zum Vorstand und als Züchter, besondere Ausstellungserfolge
oder Erfolge und Ergebnisse im züchterischen und sportlichen
Bereich.
9. Der Vorstand
bestellt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Verantwortlichen
für den Datenschutz, der auch als Ansprechpartner der von der
Datenverarbeitung des 1.DYC betroffenen Personen fungiert.
Der Vorstand beschließt ferner die Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten, der vom gesetzlichen Vorstand bestellt
wird.
Stand: 22. Mai 2018
DER VORSTAND
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